Schülerbeförderung

Hinweise für Antragsteller/-innen zur Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2020/2021

1 Gesetzliche Grundlagen

Der Anspruch, mit dem Schülerspezialverkehr befördert zu werden, leitet sich aus der Schülerbeförderungssatzung ab: „Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/-
innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des
Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden.“

2 Arten der Beförderung

  1. Begleitung durch ein Elternteil oder eine von diesem beauftragte Person in öffentlichen Verkehrsmitteln (Teilerstattung für die Begleitperson, sofern sie nicht nach dem Schwerbehindertengesetz
    in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos befördert wird)
  2. Beförderung durch die Eltern mit dem privaten PKW
  3. Beförderung durch den Behindertenfahrdienst, wenn die Eltern die Begleitung oder Beförderung mit dem privaten PKW aus nachvollziehbaren Gründen (schriftliche Begründung ist erforderlich) nicht durchführen können

3 Voraussetzung für die Beförderung

4 Antragsunterlagen

  Art der
Beförderung
Antrag beizufügende Unterlagen
(1) Begleitung im
ÖPNV
Anlage 6
  • Kein Nachweis erforderlich bei Besuch der För-
    derschulklassen1 – 4 sowie der LRS-Klassen
  • Schwerbehindertenausweis oder
  • Amtsärztliches Gutachten (Anlage 5)
(2) Beförderung mit
privatem PKW
Anlage 8
(3) Behinderten-
fahrdienst
Anlage 4
  • Schwerbehindertenausweis oder
  • Amtsärztliches Gutachten (Anlage 5)
  • sowie eine schriftliche Begründung, warum die
    Beförderung im ÖPNV oder im privaten PKW nicht
    möglich ist


5 Erstattung bzw. Finanzierung der Beförderung

  Art der Beförderung Erstattung bzw. Finanzierung
(1) Begleitung im ÖPNV Die Schülerfahrkarte wird von den Eltern bezahlt
50 % der Kosten der Monatskarte
der Begleitperson
für maximal 10 Monate des Schuljahres
(2) Beförderung mit
privatem PKW
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung beträgt 0,33 EUR
pro anzurechnendem Kilometer. Für jeden weiteren
regelmäßig mitgenommenen Schüler, der die Voraussetzung
für die Erstattung der Fahrtkosten erfüllt, wird eine
Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km angerechnet.
Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom
Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer
werden nicht erstattet.
Ein Eigenanteil gemäß der jeweils gültigen Satzung /
Schuljahr wird bei der Erstattung abgezogen.
(3) Behindertenfahrdienst Finanzierung über Amt für Jugend, Familie und Bildung
Ein Eigenanteil gemäß der jeweils gültigen Satzung /
Schuljahr ist von den Eltern zu tragen.


6 Verfahrensweg