Hinweise für Antragsteller/-innen zur Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2020/2021
1 Gesetzliche Grundlagen
- § 23 Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Satzung Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig – veröffentlicht im Leipziger Amts-blatt Nr.
9/2015, einzusehen im Internet unter www.leipzig.de – Suchbegriff: Satzung Schülerbeförderung,
Neufassung der Satzung befindet sich im parlamentarischen Verfahren, eine
Beschlussfassung ist voraussichtlich im Juni zu erwarten
Der Anspruch, mit dem Schülerspezialverkehr befördert zu werden, leitet sich aus der Schülerbeförderungssatzung ab: „Für im Sinne des Schwerbehindertengesetzes behinderte Schüler/-
innen, die nicht nur vorübergehend seelisch, körperlich oder geistig mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H. wesentlich beeinträchtigt sind, können nach Maßgabe des
Schulträgers Behindertenfahrdienste/Behindertenfahrzeuge (Schülerspezialverkehr, gemäß Freistellungsverordnung zum PBefG) zur Schülerbeförderung vom Wohnsitz zur Schule und zurück eingesetzt werden.“
2 Arten der Beförderung
- Begleitung durch ein Elternteil oder eine von diesem beauftragte Person in öffentlichen Verkehrsmitteln (Teilerstattung für die Begleitperson, sofern sie nicht nach dem Schwerbehindertengesetz
in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos befördert wird) - Beförderung durch die Eltern mit dem privaten PKW
- Beförderung durch den Behindertenfahrdienst, wenn die Eltern die Begleitung oder Beförderung mit dem privaten PKW aus nachvollziehbaren Gründen (schriftliche Begründung ist erforderlich) nicht durchführen können
3 Voraussetzung für die Beförderung
- die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % oder
- ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes, welches begründet, dass eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein oder mit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist
4 Antragsunterlagen
Art der Beförderung |
Antrag | beizufügende Unterlagen | |
(1) | Begleitung im ÖPNV |
Anlage 6 |
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(2) | Beförderung mit privatem PKW |
Anlage 8 | |
(3) | Behinderten- fahrdienst |
Anlage 4 |
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5 Erstattung bzw. Finanzierung der Beförderung
Art der Beförderung | Erstattung bzw. Finanzierung | |
(1) | Begleitung im ÖPNV | Die Schülerfahrkarte wird von den Eltern bezahlt 50 % der Kosten der Monatskarte der Begleitperson für maximal 10 Monate des Schuljahres |
(2) | Beförderung mit privatem PKW |
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung beträgt 0,33 EUR pro anzurechnendem Kilometer. Für jeden weiteren regelmäßig mitgenommenen Schüler, der die Voraussetzung für die Erstattung der Fahrtkosten erfüllt, wird eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 €/km angerechnet. Maßgebend ist die kürzeste öffentliche Wegstrecke vom Wohnsitz zur Schule und zurück. Kosten für Leerkilometer werden nicht erstattet. Ein Eigenanteil gemäß der jeweils gültigen Satzung / Schuljahr wird bei der Erstattung abgezogen. |
(3) | Behindertenfahrdienst | Finanzierung über Amt für Jugend, Familie und Bildung Ein Eigenanteil gemäß der jeweils gültigen Satzung / Schuljahr ist von den Eltern zu tragen. |
6 Verfahrensweg
- Antragsformulare sind ab Mai des laufenden Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr im Schulsekretariat erhältlich.
- Der Antrag ist in der Schule abzugeben (bei Schulwechsel in der Schule, für die eine Schulbesuchszuweisung erteilt wurde). Bitte achten Sie darauf, dass das Formular vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
- Die Anträge werden an das Amt für Schule weitergeleitet. Von dort erhalten Sie einen Bescheid.